Kompetenzen
Bei der Vertretung Ihrer Interessen stellen wir an unsere Arbeit die höchsten Ansprüche. Unsere herausragende juristische Expertise und jahrelange Erfahrung mit Ermittlungsbehörden und vor Gericht garantieren – einzeln und in Teamarbeit – eine strategisch zielführende Mandatsbearbeitung, bei der wir Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation stets im Auge behalten.
Die Mitglieder unserer Kanzlei wirken in zahlreichen Expertengremien und als Sachverständige bei Gesetzgebungsverfahren mit. Wir sind in der universitären Ausbildung tätig und Herausgeber, Autoren oder Mitautoren zahlreicher Publikationen auf dem gesamten Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts. Dadurch und durch kontinuierliche Fortbildung stellen wir eine Verteidigung auf der Höhe der Zeit sicher.
Wir beraten auf Deutsch, Englisch und Französisch.
Rechtsgebiete
Allgemeines Strafrecht
Wir beraten und verteidigen unsere Mandanten in allen Phasen eines strafrechtlichen Verfahrens – hinsichtlich jedes strafrechtlichen Vorwurfs. Ob Kapitalstraftat, Verkehrs-, Aussage- oder Vermögensdelikt. Als praxiserfahrene Strafverteidiger behalten wir den Überblick und haben den Sachverstand, Sie wegen sämtlicher in Betracht kommender Vorwürfe zu jedem Zeitpunkt und in jeder Instanz gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten zu verteidigen.
Gerade wer sich keiner Schuld bewusst ist, gerät ohne Verteidigung schnell zu Unrecht unter die Räder der Strafverfolgung. Wir verhelfen Ihnen dazu, gehört zu werden und stehen Ihnen als Interessenbeistand verlässlich und zielorientiert beim Kampf um ihr Recht zur Seite. Wir scheuen nicht den Konflikt mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, wecken Zweifel und verhindern, dass Sie behördlicher Routine zum Opfer fallen.
Arbeitsstrafrecht
Arbeitsstrafrecht ist die Gesamtheit aller Vorschriften, die Verstöße gegen die Grundnormen des sozial geordneten Arbeitslebens sanktionieren (materielles Arbeitsstrafrecht) und das Verfahren der Sanktionierung regeln (formelles Arbeitsstrafrecht). Es handelt sich um eine Vielzahl von Vorschriften, die sich vornehmlich an den Arbeitgeber richten. Sie finden sich verstreut in einer Vielzahl von Gesetzen, die selbst Experten kaum überschauen.
Insbesondere wegen des staatlichen Interesses an der Abführung von Sozialabgaben und Steuern, zunehmend aber auch wegen des Interesses an Bußgeldern, hat die Verfolgungsintensität im Bereich des Arbeitsstrafrechts in den letzten Jahren ebenso beträchtlich zugenommen, wie die Durchführung verdachtsunabhängiger Prüfungen. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Ermittlungstätigkeit auf die Hauptzollämter übertragen worden ist.
Da häufig schon geringste Verdachtsmomente und anonyme Strafanzeigen den Anlass für Ermittlungen bilden, ist die Gefahr unberechtigter, zumindest unverhältnismäßiger Strafverfolgung besonders groß. Unsere Beratungs- und Verteidigungstätigkeit hat das Ziel, die legitime und für eine soziale Marktwirtschaft unentbehrliche Handlungsfreiheit des Unternehmers gegenüber einer nicht selten überbordenden Strafverfolgung zu schützen. Dabei haben wir stets auch die drohenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen wie Vermögensabschöpfungen oder Registereintragungen im Blick. Durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Arbeitsstrafrechts beteiligen sich die Mitglieder unserer Kanzlei fortlaufend an den aktuellen Debatten zu arbeitsstrafrechtlichen Fragestellungen und können eine besonders fundierte Verteidigung gewährleisten.
Arztstrafrecht / Medizinstrafrecht
Das Rechtsgebiet des Medizin- und Arztstrafrechts existiert bereits seit der Antike. Es umfasst herkömmlicherweise Delikte wie die (fahrlässige) Tötung und die (fahrlässige) Körperverletzung. Neben dem klassischen Vorwurf des Behandlungsfehlers sind dabei zunehmend die wirtschaftliche Tätigkeit im Gesundheitssektor unter den Gesichtspunkten von Abrechnungsbetrug, Korruption oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Gegenstand vieler Ermittlungsverfahren.
Mit der hohen Verantwortung von Ärzten und Pflegepersonen für die Rechtsgüter ihrer Patienten geht ein von Berufs wegen gesteigertes Risiko einher, in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen zu geraten. Den größten Teil unserer jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Medizinstrafrechts bilden Individualverteidigungen von niedergelassenen oder angestellten Ärzten, Apothekern oder Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. In diesem Zusammenhang übernehmen wir auch die Vertretung im berufsrechtlichen Verfahren. Unsere Expertise umfasst aber auch die Erstellung von Rechtsgutachten und die Beratung der verschiedensten Akteure und Leistungserbringer des Gesundheitswesens unter Compliance Gesichtspunkten.
Durch umfangreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Medizinstrafrechts beteiligen sich die Mitglieder unserer Kanzlei fortlaufend an den aktuellen Fragen und wissenschaftlichen Diskussionen des Medizinstrafrechts. Dank jahrelanger Erfahrung und besonderer fachlicher Expertise sind wir in der Lage, selbst komplexe medizinstrafrechtliche Sachverhalte fachgerecht einzuschätzen und – auch mit Blick auf etwaige berufsrechtliche Folgen – die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Auslieferungsrecht / Internationales Strafrecht
Im Zeitalter der Globalisierung gewinnt das internationale Strafrecht immer mehr an Bedeutung. Auf europäischer Ebene hat der Gesetzgeber eine Fülle von Instrumenten durchgesetzt, die die grenzüberschreitende Strafverfolgung erleichtern: EURPOL koordiniert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der nationalen Polizeibehörden und fördert den europaweiten Informationsaustausch. An die Stelle des herkömmlichen Auslieferungsverfahrens ist innerhalb der EU der Europäische Haftbefehl getreten. Die Europäische Beweisanordnung erlaubt es den Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedsstaates, den Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedsstaates die Beweissicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufzugeben. Außerhalb der EU lässt sich ebenfalls eine stetige Zunahme des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs verzeichnen. Strafverfahren mit Bezügen zur Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, verstärkt aber auch zur Russischen Föderation, stehen hier im Vordergrund.
Eine optimale Verteidigung ist in internationalen Strafverfahren nur dann sichergestellt, wenn die Tätigkeit sämtlicher Beteiligter in allen betroffenen Staaten reibungslos ineinandergreift. Neben fachlicher Kompetenz erfordert die Verteidigung deshalb ein hohes Maß an Koordinationsfähigkeit und Flexibilität sowie ein dichtes Netz an internationalen Kooperationspartnern. Wir haben umfangreiche Erfahrung in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren, in Verfahren zur Löschung illegaler internationaler Fahndungsersuchen und in der Erstellung von Rechtsgutsachten zu Fragen des Auslieferungsrechts oder des internationalen Strafrechts. Wir verfügen außerdem über hervorragende Kontakte zu Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern in ganz Europa.
Insolvenzstrafrecht
Wirtschaftliche Krisen gehören zum Wirtschaftsleben oft unausweichlich dazu. Die Insolvenz eines Unternehmens ist dann nicht nur eine finanzielle Bedrohung für alle Beteiligten, sondern birgt auch strafrechtliche Risiken. Jede Insolvenzakte wird der Staatsanwaltschaft von Amts wegen übersandt. Diese prüft, ob Anhaltspunkte für Insolvenzverschleppung vorliegen, Sozialabgaben nicht abgeführt wurden oder Bankrottstraftaten vorliegen. Die Geschäftsführung sieht sich dann schnell strafrechtlichen Vorwürfen und langwierigen Ermittlungsverfahren ausgesetzt, obwohl sie meist nach bestem Gewissen unternehmerisch denkend gehandelt hat.
Wir haben die strafrechtliche und wirtschaftliche Expertise, insolvenzstrafrechtliche Fälle fachgerecht und mit Blick auf außerstrafrechtlich drohende Nebenfolgen wie Gewerbeuntersagung oder Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit zu bearbeiten. Wir können klare Handlungsempfehlungen in der Krise geben, Verteidigungsansätze geltend machen und überdies auf ein breites Netzwerk versierter Kollegen im Insolvenzrecht und mit kaufmännischem Hintergrund zurückgreifen.
IT- / Datenschutzstrafrecht
Die Verwendung elektronischer Arbeitsmittel und der Umgang mit Daten gehören im Wirtschaftsleben ebenso wie im privaten Bereich zum Alltag. Dies gilt in besonderem Maße für das Internet, dessen weitgehende Freiheit von staatlicher Regulierung einerseits zahlreiche Betätigungsmöglichkeiten eröffnet, andererseits aber auch Missbrauch befördern kann.
Neben den originär datenbezogenen Straftatbeständen wie dem Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB), der Datenveränderung (§ 303 a StGB) und der Computersabotage (§ 303 b StGB) erlangt das IT-Strafrecht vor allem dort Bedeutung, wo herkömmliche Straftaten mittels des Internet begangen werden. Strafrechtliche Vorwürfe können sich dabei nicht nur gegen den Nutzer elektronischer Daten richten, sondern u.U. auch gegen den Provider.
Nicht selten beruhen strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Bereich des IT-Strafrechts auf mangelndem Verständnis für die technischen Zusammenhänge seitens der Ermittlungsbehörden. Die Verteidigung in IT-Strafsachen setzt deshalb fundierte Kenntnisse der technischen Grundlagen und sicheren Umgang mit den außerstrafrechtlichen Regelungen voraus. Wir verfügen über reichhaltige Erfahrungen im Bereich des IT-Strafrechts, sowohl als Individualverteidiger als auch als Berater von Unternehmen, die Opfer von IT-Straftaten geworden oder sonst ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen geraten sind.
Medienstrafrecht
Das Medienstrafrecht bezeichnet alle Verbotsnormen und daran sich anknüpfenden Rechtsfragen, die sich entweder speziell oder typischerweise (auch) an Angehörige der Medien richten. Dazu zählen die Strafnormen der Landespressegesetze und die Äußerungsdelikte des Strafgesetzbuches (wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, §§ 185 ff. StGB) ebenso wie strafrechtlich bewehrte Normen des Urheberrechts oder des Telemediengesetzes (TMG). Zum Medienstrafrecht gehören aber auch das Zeugnisverweigerungsrecht für Medienangehörige und die verfahrensrechtlichen Normen aus den Landespressegesetzen. Der hohe Rang, den die Meinungs- und Pressefreiheit als Grundrecht genießt, wirft immer wieder die Frage nach dem Inhalt und der Berechtigung strafrechtlicher Begrenzungen auf.
Seit Jahrzehnten vertreten die Mitglieder unserer Kanzlei konsequent die liberale Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und haben auf dieser Grundlage viele Medienangehörige gegen strafrechtliche Vorwürfe verteidigt. Andererseits setzen wir uns für den Ehrenschutz ein, wenn die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit überschritten sind. Durch Publikationen zum Straftatbestand der Beleidigung und zum Zeugnisverweigerungsrecht der Medienangehörigen nehmen die Mitglieder unserer Kanzlei aktiv an den aktuellen rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Debatten teil.
Revisionsrecht
Als letztem Rechtsmittel kommt der Revision in Strafsachen hervorgehobene Bedeutung zu. Dabei kann die Revision oftmals nicht das leisten, was Angeklagte von ihr erwarten. Eine Hauptverhandlung findet im Revisionsverfahren in der Regel nicht statt, und falls ausnahmsweise doch, so werden in ihr weder Zeugen gehört noch Urkunden verlesen, sondern nur Rechtsfragen erörtert. Ein „Aufrollen“ des Falles in der Revisionsinstanz ist deshalb nicht möglich, und Angriffe auf die Art und Weise der Tatsachenfeststellungen durch das Gericht (sog. Verfahrensrügen) scheitern in vielen Fällen schon an den strengen formalen Anforderungen an eine solche Rüge.
Umso wichtiger ist es für Angeklagte, dass die Verteidigung weiß, welche Mittel im Revisionsverfahren zur Verfügung stehen und wie diese einzusetzen sind, um den immer strenger werdenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revisionsrüge zu genügen. Wir verfügen über eine langjährige Praxis auf diesem Gebiet mit umfassendem prozessualen Spezialwissen und sind insbesondere in Revisionsverfahren tätig, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Strafverteidigern oder Rechtsanwälten stehen.
Zudem kooperieren wir seit langer Zeit mit der renommierten Kanzlei WidmaierNorouzi, die über eine ausgewiesene und bundesweite anerkannte revisionsrechtliche Expertise verfügt. So garantieren wir die bestmögliche Betreuung im Revisionsverfahren.
Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht wurde in den letzten Jahren in vielerlei Hinsicht verschärft. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung belastet Betroffene zudem in mehrfacher Hinsicht. Steuerrechtlich sind sie zur Mitwirkung verpflichtet, steuerstrafrechtlich müssen sie sich nicht selbst belasten. Ein komplexes Rechtsgebiet, wie die Verteidigung in Steuerstrafsachen, erfordert daher nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch solide steuerrechtliche, zuweilen gesellschaftsrechtliche, bilanzrechtliche, bankrechtliche und andere Spezialkenntnisse. Nicht selten muss um den Verteidigungsstandpunkt hartnäckig gestritten werden. Gerade im Steuerstrafverfahren führen andererseits häufig Absprachen mit den Strafsachenstellen der Finanzämter zum Ziel und eine strafgerichtliche Hauptverhandlung kann vermieden werden.
Wir verteidigen seit vielen Jahren erfolgreich sowohl in außerordentlich umfangreichen als auch in kleineren und mittleren steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten, im Hinblick auf persönliche Steuern und auch beim Vorwurf der Hinterziehung von Unternehmenssteuern.
Verfassungsbeschwerden in Strafsachen
Auch in den dunklen Stunden des Strafverfahrens steht jeder Bürger „im Lichte der Verfassung“ (S. Rückert). Deshalb hat jedermann das Recht, behördliche und gerichtliche Entscheidungen nach Ausschöpfung des hierfür vorgesehenen Rechtswegs von den Verfassungsgerichten der Länder oder vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Vereinbarkeit mit den jeweiligen Landesverfassungen bzw. dem Grundgesetz hin überprüfen zu lassen. Auch (End-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden oder der Strafgerichte können mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
Allerdings versteht sich das Bundesverfassungsgericht nicht als „Superrevisionsinstanz“; der Umstand, dass eine behördliche oder gerichtliche Maßnahme rechtswidrig war, vermag einer Verfassungsbeschwerde allein noch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass durch die angegriffene Maßnahme in spezifisch verfassungswidriger Weise in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Dieser sog. verfassungsspezifische Prüfungsmaßstab muss in jedem Einzelfall sorgfältig herausgearbeitet und dargestellt werden.
Im Strafverfahren sind Betroffene oftmals mit besonders intensiven Grundrechtseingriffen konfrontiert. Wir haben in den letzten Jahren eine Reihe von Beschwerdeführern in Verfahren sowohl gegen strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen als auch gegen rechtskräftige Urteile der Strafgerichte in Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten und wissen, worauf es ankommt. Mit einer ehemaligen Richterin des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin haben wir außerdem eine besonders ausgewiesene Verfassungsrechtsexpertin in unserem Team.
Verteidigung von Amtsträgern
Die Beschuldigung, eine Straftat begangen zu haben, wiegt für jeden Menschen schwer. Für Amtsträger gilt dies in besonderer Weise. Zum einen enthält das Strafgesetzbuch Tatbestände wie die Vorteilsnahme, Bestechung oder Rechtsbeugung, die nur von Amtsträgern begangen werden können. Zum anderen sieht das Gesetz für Delikte wie die Körperverletzung und Falschbeurkundung empfindliche Straferhöhungen vor, wenn sie während der Dienstausübung begangen werden. Hinzu kommt, dass bereits die Einleitung eines Strafverfahrens zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen kann, und der Ausgang des Verfahrens in zahlreichen Fällen existenzbedrohend wird.
Die Mitglieder unserer Kanzlei verfügen über ein großes Maß an Erfahrung bei der Verteidigung von Amtsträgern. In geeigneten Fällen übernehmen wir auch die Vertretung im disziplinarrechtlichen Verfahren. Sollte es erforderlich sein, können wir zudem auf ein Netzwerk von hochspezialisierten Kollegen zurückgreifen, mit denen wir vertrauensvoll zum Wohl unserer Mandanten zusammenarbeiten.
Verteidigung in berufsrechtlichen Verfahren
In zahlreichen Fällen ziehen strafrechtliche Ermittlungen berufsrechtliche Verfahren nach sich, deren Auswirkungen oftmals für die Betroffenen mindestens ebenso bedrohlich sind. Zu denken ist hierbei vor allem an die sogenannten „verkammerten Berufe“, d.h. an Ärzte und Apotheker, an Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Rechtsanwälte und Notare.
Eine sachgerechte Verteidigung muss in diesen Fällen zwingend auch mögliche berufsrechtliche Konsequenzen mit in den Blick nehmen. Nur auf diese Weise können die Interessen der Mandanten umfassend gewahrt werden. Wir verfügen über ein großes Maß an Erfahrung in der Verteidigung in berufsrechtlichen Verfahren, insbesondere auf den Gebieten des Medizin-, Steuer-, Notar- und Wirtschaftsrechts.
Wirtschaftsstrafrecht
Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen neben den klassischen Eigentums- und Vermögensdelikten, die dem Schutz von Individualrechtsgütern dienen sollen, zunehmend auch Strafnormen zum Schutz sogenannter Gesamtrechtsgüter wie z.B. dem Kapitalmarkt oder dem Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung. Die Vorwürfe reichen von Betrug und Untreue über Bilanzfälschungen bis hin zu Bestechung, Korruption oder Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Das Wirtschaftsstrafrecht ist „ein weites Feld“. Die weltweit zunehmenden wirtschaftlichen Beziehungen und internationalen Zahlungsflüsse haben dazu geführt, dass Zahl und Umfang der Wirtschaftsstrafverfahren in den letzten Jahren enorm zugenommen haben. Wirtschaftliche und unternehmerische Verantwortung bedeuten in diesem wettbewerbsintensiven Markt das immer größer werdende Risiko, in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen zu geraten. Dabei steht nicht selten die berufliche und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Wir wählen die angemessene Verteidigungsstrategie und beherrschen – einzeln und im Team – das notwendige strafrechtliche und strafprozessuale Handwerkszeug, auch für sogenannte Umfangverfahren.
Es sind dabei keineswegs nur spektakuläre und pressebekannte Wirtschaftsstrafverfahren, in denen wir als Verteidiger tätig waren und sind. Hinzu kommt eine Vielzahl von Wirtschaftsstrafverfahren im Bereich mittelständiger Unternehmen und einzelner Gewerbetreibender, die das breite Spektrum des Wirtschaftsstrafrechts umfassen.
Tätigkeiten
Individualverteidigung
Die Individualverteidigung steht im Zentrum unserer Tätigkeit. Ein strafrechtlicher Vorwurf kann sich nur gegen ein Individuum als Beschuldigte oder Beschuldigter des Strafverfahrens richten und nicht gegen einen Verband wie z.B. ein Unternehmen oder eine Behörde.
Unsere Aufgabe als Strafverteidiger ist es, Ihre Freiheitsrechte im Strafverfahren vor ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen staatlichen Eingriffen und Sanktionen zu schützen. Idealerweise beginnt die Verteidigung bereits im sog. Ermittlungsverfahren, das oftmals mit besonderen Belastungen für Beschuldigte einhergeht. Den Strafverfolgungsbehörden stehen zur Ermittlung des Sachverhalts weitreichende Zwangsmittel zur Verfügung, die erheblich in die persönliche Freiheit (Durchsuchung, Verhaftung) oder das Vermögen (Arrestierung) der Beschuldigten eingreifen. In diesen Fällen ist es unsere vordringliche Aufgabe, diese Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls gerichtlich anzufechten. Darüber hinaus ist es erforderlich, so früh wie möglich mit der Verteidigung gegen den materiellen Tatvorwurf zu beginnen. Dies setzt außer umfassender Rechtskenntnis eine Aufarbeitung des Sachverhalts voraus. Nur eine genaue rechtliche und tatsächliche Sachverhaltsanalyse kann eine tragfähige Grundlage für eine eventuelle Einlassung oder Stellungnahme bilden, um den Tatvorwurf so weit wie möglich zu entkräften. Ob und ggf. wie und wann man sich als Beschuldigter zur Sache einlässt, bedarf stets sorgfältiger Prüfung.
Erscheint eine Entkräftung des Tatvorwurfs ganz oder teilweise unrealistisch, so fassen wir frühzeitig alle Möglichkeiten ins Auge, um das Verfahren außerhalb einer öffentlichen Hauptverhandlung – etwa durch Einstellung – mit dem bestmöglichen Ergebnis zu beenden. Dies ist häufig im Wege einer strafprozessualen „Verständigung“ mit den Strafverfolgungsbehörden möglich, von der man allerdings nicht vorschnell Gebrauch machen sollte.
Kommt es zur Anklageerhebung, so liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit auf der Vorbereitung und Mitwirkung in der Hauptverhandlung. Wir legen besonderen Wert darauf, dass Sie als Angeklagter im Verfahren Ihre Äußerungs- bzw. Mitwirkungsrechte wahren, um aktiv Einfluss auf den Ablauf der Hauptverhandlung nehmen zu können. Hierfür sind genaues Aktenstudium sowie vertiefte Kenntnisse des Verfahrensrechts erforderlich. Alle Mitglieder unserer Sozietät verfügen über umfassende forensische Erfahrungen auf allen Gebieten des Strafrechts, wobei wir unsere Erfahrungen insbesondere in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren sammeln konnten. Gerade in diesem Bereich spielen die sog. Verständigungen über das Strafmaß eine Rolle, wenn ein Freispruch ausgeschlossen erscheint.
Entspricht das Urteil am Ende der Hauptverhandlung nicht Ihren Erwartungen, kann es mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Dabei sollten zunächst die Erfolgsaussichten sorgfältig geprüft werden. Aufgrund der umfangreichen wissenschaftlichen Tätigkeit unserer Kanzleimitglieder sind wir in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels mit Blick auf die ständig im Wandel befindliche Rechtsprechung realistisch einzuschätzen und sachgerechte Rechtsmittelschriften anzufertigen.
Unternehmensverteidigung
Unternehmensverteidigung verstehen wir als anwaltliche Vertretung der Interessen eines Unternehmens im Zusammenhang mit straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren. Unternehmen können zwar nicht als Beschuldigte, aber sonst in vielfältiger Weise mit Strafverfahren in Berührung kommen oder von ihnen betroffen sein. Ein Tatverdacht kann sich gegen Organe oder Mitarbeiter eines Unternehmens richten. Gegen das Unternehmen selbst kann eine Geldbuße verhängt oder eine Gewinnabschöpfung angeordnet werden. Auch können Unternehmen Opfer interner oder externer Straftaten sein. Dies geht nicht selten mit zumeist überraschenden und teilweise gravierenden vorläufigen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Vermögensarrestierungen einher, die im Einzelfall existenzbedrohend sein können.
In dieser Situation ist eine schnelle und kompetente strafrechtliche Beratung erforderlich, die im Interesse des Unternehmens das weitere Verfahren begleitet. Dabei hat der Unternehmensanwalt nicht nur die notwendigen strafprozessualen Schritte in den Blick zu nehmen. Auch sind die Interessen des Unternehmens von den Interessen anderer Beteiligter, insbesondere betroffener Mitarbeiter, abzugrenzen. Ggf. kann es erforderlich sein, interne Ermittlungen durchzuführen. Zugleich sind die Belange von Zeugen zu berücksichtigen, denen bei Bedarf zu einem Zeugenbeistand zu raten ist. Soweit die Interessen des Unternehmens es zulassen, ist die Möglichkeit einer Sockelverteidigung zu prüfen und diese ggf. zu koordinieren.
Strafrechtliche Compliance
Compliance bezeichnet die Gesamtheit der organisatorischen Maßnahmen eines Unternehmens, die darauf abzielen, ein rechtmäßiges Verhalten aller Organe und Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten für das Unternehmen sicherzustellen und rechtliche Risiken zu vermeiden. Die strafrechtliche Compliance („Criminal Compliance“) hat speziell die strafrechtlichen Risiken im Blick. Sie ist nicht nur ein Gebot guter Unternehmensführung und wirtschaftlicher Vernunft. Auch aus gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), resultiert die Pflicht der Unternehmensleitung, geeignete organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung strafbarer Handlungen zu treffen. Ihre Verletzung kann ggf. empfindliche Geldbußen zur Folge haben, die sowohl die Mitglieder der Unternehmensleitung (§ 130 OWiG) als auch das Unternehmen selbst (§ 30 OWiG) treffen können; dies unabhängig von der Frage sonstiger Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Eine systematische strafrechtliche Compliance beinhaltet typischerweise drei Elemente; nämlich die jeweilige Ermittlung der besonderen strafrechtlichen Risiken eines Unternehmens (Risikoanalyse), die jeweilige Bewertung dieser Risiken, bspw. hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit (Risikobewertung) und die Schaffung von Maßnahmen zur Verringerung der strafrechtlichen Risiken (Risikominimierung). Wir beraten sowohl über diese generellen Inhalte einer unternehmensgerechten strafrechtlichen Compliance als auch über daraus resultierende Erfordernisse im Einzelfall. Zur Durchführung insbesondere aufwendigerer Compliance-Maßnahmen arbeiten wir mit erfahrenen und ausgewiesenen Dienstleistern zusammen.
Prüfung und Erstattung von Strafanzeigen
Wer sich als Opfer einer Straftat fühlt, hat in vielen Fällen verständlicherweise das Bedürfnis, Strafanzeige gegen den oder die mutmaßlichen Täter zu erstatten. Allerdings wird die Reichweite des Strafrechts fast ebenso oft über- wie unterschätzt. Da sich nach unserer Erfahrung viele Hoffnungen, die in die Einschaltung der Ermittlungsbehörden gesetzt werden, nicht erfüllen, empfiehlt es sich, den in Rede stehenden Sachverhalt vor der Erstattung einer Strafanzeige genau auf seine strafrechtliche Relevanz hin überprüfen zu lassen.
Eine Überprüfung ist insbesondere dann dringend zu empfehlen, wenn es möglich erscheint, dass infolge der angestoßenen Ermittlungen das eigene Verhalten des Anzeigeerstatters zum Anknüpfungspunkt eines strafrechtlichen Vorwurfs und damit eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn werden könnte. Vorbeugen lässt sich einem solchen Bumerangeffekt nur durch eine sorgfältige strafrechtliche Vorab-Prüfung des Sachverhalts sowie seiner möglichen Weiterungen.
Wenn Sie sich entschließen, Strafanzeige zu erstatten, empfiehlt es sich insbesondere bei Sachverhalten, die in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht kompliziert sind, diese den Ermittlungsbehörden in einer strafrechtlich aufbereiteten Form zur Kenntnis zu bringen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Anzeigevorbringen nicht zutreffend erfasst und die Ermittlungen deswegen entweder gar nicht eingeleitet oder nicht zielgerichtet geführt werden. Wir minimieren dieses Risiko, indem wir den Sachverhalt mit Blick auf den staatsanwaltlichen „Empfängerhorizont“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so darstellen, dass die Strafanzeige eine valide Grundlage für die Ermittlungen bildet.
Rechtsgutachten
Aufgrund unserer umfangreichen wissenschaftlichen Tätigkeiten und unserer regelmäßigen Teilnahme am strafrechtlichen Diskurs der Fachöffentlichkeit sind wir in der Lage, zu einzelnen Rechtsfragen sachverständige Rechtsgutachten zu erstellen. Rechtsgutachten empfehlen sich bei einer Individualverteidigung oder Unternehmensverteidigung immer dann, wenn Rechtsfragen eine besondere Rolle spielen, die in Rechtsprechung und Lehre noch nicht abschließend geklärt sind. Das ist häufiger der Fall, als man denken mag.
Eine noch größere Bedeutung kommt Rechtsgutachten im Rahmen der Beratung zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken und damit auch bei der strafrechtlichen Compliance zu. Die Expansion des Wirtschaftsstrafrechts hat es mit sich gebracht, dass heutzutage weitaus mehr Handlungen mögliche strafrechtliche Relevanz zukommt als früher. Sobald dies möglich erscheint, sollte der Laie kompetenten strafrechtlichen Rechtsrat einholen, um ein Strafverfolgungsrisiko zu vermeiden.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind das Aufklärungs- und Informationsorgan des Deutschen Bundestags bzw. der Länderparlamente. Sie haben umfassende Ermittlungsbefugnisse und Eingriffsrechte gegenüber Privaten und Bundes- bzw. Landesbehörden und ihre Arbeit wird in aller Regel von großer medialer Aufmerksamkeit begleitet.
Die Mitglieder unserer Kanzlei haben langjährige Expertise im Spezialgebiet des Rechts der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und umfangreiche Erfahrung mit der Beratung und Begleitung im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen. Wir vertreten insbesondere natürliche Personen und begleiten Zeugen bei der Vernehmung in Untersuchungsausschüssen. Ferner beraten wir Behörden hinsichtlich der sie betreffenden Untersuchungsausschüsse und den Anforderungen an diesbezügliche Beweismittel.
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